Rechtsanwaltskanzlei Liebscher

Prozesskostenhilfe

Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. In diesem Fall werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählt auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz.
 
Prozesskostenhilfe-Voraussetzungen

Damit niemals mutwillig auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse angestrebt werden, wird die Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Zudem darf  der Antragsteller selbst persönlich sowie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, den Prozess zu führen.

Wie erhält man Prozesskostenhilfe?

Man muss beim Prozessgericht einen Antrag stellen, in dem der Streit unter Angabe aller Beweismittel dargestellt wird. Das Gericht prüft dann vorab, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dem Antrag ist eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“  sowie entsprechende Belege beizufügen.

Achtung:
Bei Rechtsbehelfen, die innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden müssen, ist auch die Erklärung zur Prozesskostenhilfe innerhalb dieser Frist abzugeben.