Rechtsanwaltskanzlei Liebscher

Schweigepflicht

In § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist festgelegt, dass der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist.